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Die konfessionsverbindende Ehe als Keimzelle von Kirche.
Über die ekklesiologische Qualität der konfessionsverbindenden Ehe
I. Von der konfessionsverschiedenen zur konfessionsverbindenden Ehe. Einer besonderen Aufmerksamkeit konnte sich die konfessionsverschiedene Ehe in den vergangenen Jahren nicht erfreuen. Die Belastungen, denen sie früher ausgesetzt war, gehören Gott sei Dank der Vergangenheit an und mit den Regelungen, die in der katholischen Kirche nach dem II. Vatikanum eingeführt wurden, kann man bei gutem Willen und pastoraler Flexibilität in der Praxis zumeist tragbare Lösungen finden. Die ältere Generation erinnert sich noch an Zeiten, als beide Kirchen vor konfessionsverschiedenen Ehen warnten und zumindest zu verhindern suchten, dass sie in der anderen Kirche geschlossen und die Kinder dort getauft wurden. Dabei war die katholische Seite in der besseren Situation: Ihr stand das gesamte Kirchenrecht zur Verfügung bis hin zur Exkommunikation derer, die ihren Vorschriften nicht folgten, während die evangelischen Kirchen dem wenig entgegenzusetzen hatten. Wie sehr die konfessionsverschiedene Ehe auch kirchlich zum Normalfall geworden ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass unmittelbar nach dem Konzil eine Vielzahl von Veröffentlichungen zu dieser Thematik erschienen ist, während es seit der Neuregelung im Jahr 1970 um sie recht ruhig geworden ist. Die Kirchen wollen heute in aller Regel diese Ehen nicht mehr verhindern, sondern dazu beitragen, dass sie glücken. Die Konfessionsverschiedenheit wird gegebenenfalls sogar als Bereicherung des christlichen Lebens in diesen Familien verstanden. In diesem Rahmen wurde zu Recht das Wort von der konfessionsverbindenden Ehe geprägt. Doch zwei Probleme bringen nach wie vor Belastungen mit sich: Die Frage, in welcher Kirche die Kinder aus diesem Ehen getauft werden und ihre christliche Heimat finden sollen und die Gemeinschaft im Herrenmahl. In der ersten Problematik müssen allein die betroffenen Eltern die für sie oft nicht leichte Entscheidung treffen, in der Fragestellung der Gemeinschaft im Herrenmahl sind dagegen auch die Kirchen involviert. Ich will mich hier auf diese Thematik konzentrieren.
II. Gemeinschaft im Herrenmahl zwischen kirchlichen Vorschriften und praktischem Vollzug Zweifellos haben viele konfessionsverschiedene Ehepaare und Familien das Problem einer Gemeinschaft im Gottesdienst für sich gelöst und Wege gefunden, die christliche Einheit auch in der gemeinsamen Teilnahme am Herrenmahl zu realisieren. Sie wissen sich in Übereinstimmung mit den Regelungen, die seit 1975 in den evangelischen Kirchen gelten. Dem stehen die Vorschriften der katholischen Kirche entgegen, die diese Gottesdienstgemeinschaft für nicht legitim erachtet und höchstens Ausnahmeregelungen für eng umrissene Einzelfälle tolerieren möchte. Aber gerade als Einzelfälle und als Ausnahmen wollen sich die konfessionsverschiedenen Ehen nicht verstehen. So steht heute ein von der katholischen Kirche oft mit großem Nachdruck verteidigtes Verbot einer Eucharistiegemeinschaft einem verbreiteten Unverständnis und einer häufig abweichenden Praxis gegenüber. Dabei sind sich in der Zielsetzung alle einig: Alle wollen die Gemeinschaft im Herrenmahl, die nicht allein für die konfessionsverschiedenen Familien, aber für sie in besonderer Weise von existentieller Bedeutung ist. Denn gerade sie müssen ihren Glauben auch in der gottesdienstlichen Feier gemeinsam gestalten und im Zeichen verwirklichen können. Der Theologie legt das die Pflicht auf, alle theologischen Möglichkeiten zu bedenken und Wege zu erkunden, dass auch die katholische Kirche in Treue zu ihren Grundentscheidungen dem Ziel einer Gemeinschaft im Herrenmahl näher kommen kann.
III. Kirchengemeinschaft und Gemeinschaft im Herrenmahl Der Grund für die restriktiven Bestimmungen der katholischen Kirche liegt nicht einfach in anti-ökumenischer Rechthaberei und konfessioneller Arroganz. Vielmehr erachten sich die Verantwortlichen in der katholischen, wie auch in den orthodoxen Kirchen, als nicht befugt, die Einheit von Kirchengemeinschaft und Eucharistiegemeinschaft aufzubrechen. Kirche ist nach dieser Überzeugung zunächst nicht Institution, die ihre Türen auch für Gäste öffnen könnte, sondern sie versteht sich als sakramentale Wirklichkeit. Es war eine der wichtigen Neuansätze des II. Vatikanischen Konzils, Kirche nicht mehr primär als Hierarchie, als „Amtskirche“ zu verstehen, sondern als sakramentale Stiftung und als Volk Gottes. Wo die Kirche ist, dort werden die Sakramente gefeiert, wo die Sakramente gefeiert werden, dort ist Kirche. In der Feier der Sakramente entsteht Kirche; diese gründet nicht auf einem Zusammenschluss Gleichgesinnter, ist nicht einfach ein Verein von Menschen gleicher oder ähnlicher Glaubensüberzeugung, sondern sie entspringt dem Willen Gottes für die Menschen, sie gründet auf dem Wort Gottes und auf sakramentaler Einsetzung. Man tritt in sie nicht ein durch eine Willenserklärung, sondern wird in sie aufgenommen im Sakrament der Taufe. Als Leib Christi lebt Kirche vom eucharistischen Leib. Die gemeinsame Feier des Herrenmahls und die Gemeinschaft der Kirche lassen sich darum nicht grundsätzlich voneinander trennen. Die Kirche ist nach katholischem Verständnis gleichsam Sakrament, wie es geradezu definitorisch am Anfang der Kirchenkonstitution des II. Vatikanischen Konzils heißt: Sie gründet in den Sakramenten und entlässt die sakramentalen Zeichen aus sich. Wegen dieser Sicht von Kirche kann nach katholischer Auffassung Eucharistie nicht gefeiert werden ohne kirchliche Gemeinschaft. Schon das Beispiel der Alten Kirche zeigt, daß jede Kirchentrennung, aus welchem Grund auch immer sie erfolgte, die Gemeinschaft im Herrenmahl beendete. Dabei gilt nach der Aussage des II. Vatikanischen Konzils beides: Kirchengemeinschaft ist für Eucharistiegemeinschaft vorausgesetzt und wird durch sie wiederum bewirkt und gestärkt. Gemeinschaft im Herrenmahl ist sehr wohl auch Mittel, um Kirchengemeinschaft auszudrücken und sie zu bestärken. Aber ekklesial konsequenzenlos kann sie nicht sein, sie kann nicht Kircheneinheit ersetzen oder gar als nicht mehr nötig erscheinen lassen. Eine Annäherung in den Fragen der Eucharistie und auch des Amts reicht für sich alleine für die Aufnahme einer Abendmahlsgemeinschaft noch nicht aus. Darum verwahrt sich diese Konzeption gegen den Vorwurf, anti-ökumenisch zu sein. Das seien eher jene, so die Argumentation, die aus der Praxis der Interkommunion keine Konsequenzen für die Einigung der Kirchen ziehen. Interkommunion trete dann an die Stelle der Communio. Aber nur die Communio, die Kirchengemeinschaft, nicht die Inter-Kommunion könne Ziel der Ökumene sein. Die Gemeinschaft im Herrenmahl habe ihren Platz in der einen Kirche. Es gehe um die umfassende Communio der Kirchen, nicht um punktuelle Akte von Interkommunion bei unveränderter Kirchenspaltung.
IV. Ökumenische Implikationen eines eucharistischen Kirchenbildes Diese eucharistische Sicht von Kirche birgt nun aber ökumenische Chancen, die mir noch nicht realisiert zu sein scheinen, und die gerade für die katholische Kirche einen Weg zu einer Gemeinschaft im Herrenmahl eröffnen könnten. Dieser Ansatz ermöglichte es dem Konzil, Kirche überall dort zu erkennen, wo die Sakramente gefeiert werden, eine exklusive Identifizierung der Kirche Jesu Christi mit der römisch-katholischen Kirche aufzugeben und ein vorwiegend institionenorientiertes Bild von Kirche zu überwinden. Sie öffnete den Blick auf kirchliche Wirklichkeit außerhalb ihrer konfessionellen und institutionellen Grenzen. Es wurde möglich, Grade von Kirchenzugehörigkeit anzuerkennen und eine partielle Eucharistiegemeinschaft insbesondere mit den orthodoxen Schwesterkirchen für legitim zu erachten. Durch die Anerkennung der Taufe, durch die Gemeinschaft im Wort, im Bekenntnis und im Dienst besteht bereits jetzt zwischen den christlichen Kirchen, wie das ökumenische Direktorium formulierte, eine wahre, wenn auch nicht vollkommene Gemeinschaft. Wenn durch die Taufe die Eingliederung in den einen Leib Christi erfolgt, wenn durch Wort und Sakrament Kirche realisiert wird, dann kann die dadurch gestiftete Einheit für die Zulassung zum Herrenmahl nicht irrelevant sein. Darüber hinaus ist in vielen ökumenischen Kreisen inzwischen eine Gemeinsamkeit gewachsen, angesichts derer die überkommene Trennung als kaum noch verständlich erscheint. Solche Gemeinschaft kann sehr wohl auch ekklesial bedeutsam sein. Wenn Christen verschiedener Konfessionen über lange Zeit hinweg miteinander beten, die Schrift lesen, auf das Wort Gottes hören, sich für Gerechtigkeit, Frieden und Erhaltung der Schöpfung einsetzen, wenn sie im Sakrament der Taufe, im Wort und in der Diakonie gemeinsam ihre christliche Existenz vollziehen, hat dies auch kirchliche Qualität.
V. Das Wort von der Ehe als „Hauskirche“ Vor allem aber scheint mir eine solche Gemeinschaft in Ehe und Familie verwirklicht. Dieser Gedanke begegnet im II. Vatikanischen Konzil, das die Ehe als „Hauskirche“ bezeichnet. Schon zwei Jahre nach dem Konzil mahnte Karl Rahner an, dass diese Aussage „größerer Beachtung“ bedürfte, als sie in Theologie und Kirche findet . Nach Überzeugung des Konzils ereignet sich Kirche, wenn Ehegatten einander ihren Glauben bezeugen und aus diesem Glauben leben wollen, wenn sie als Eltern „in der Annahme und Erziehung der Kinder … ihre eigene Gabe im Gottesvolk“ erfüllen, wenn sie „durch Wort und Beispiel für ihre Kinder die ersten Glaubensboten sind und die einem jeden eigene Berufung fördern“ (LG 11). Das Konzil greift mit dem Wort von der Hauskirche einen biblisch gut belegten Gedanken auf. Im Alten Testament, insbesondere bei den Propheten Hosea, Jeremia und Ezechiel, erscheint die Ehe als Bild für die Gemeinschaft zwischen Gott und seinem Volk, als Symbol für Gottes Huld, als Mahnung zur Treue, aber auch für Gottes Bereitschaft, Sünde und Untreue zu vergeben. Die Ehe wird transparent für die Heilszusage Gottes in seiner Erwählung und in seiner Bereitschaft zu vergeben. Nach dem Zeugnis der Evangelien vergleicht Jesus das Reich Gottes mit einem Hochzeitsmahl und illustriert mit diesem Bild, dass die Gäste nicht fasten und trauern können, wenn der Messias bei ihnen ist (Mt 9,15), dass er guten Wein gibt in reicher Fülle und über jedes Maß hinaus (Joh 2,1-12), dass die Geladenen bereit sein müssen wie die klugen Jungfrauen, wenn der Bräutigam kommt (Mt 25,1 ff). Der Epheserbrief sieht in der Ehe ein Abbild des Verhältnisses von Christus und seiner Kirche und er bezeichnet diesen Bund als ein tiefes mysterion. In der Liebe von Mann und Frau wird nach Aussage des Epheserbriefs das Bundesgeheimnis von Christus und seiner Kirche abgebildet und präsent. In der Apokalypse endlich wird die Hochzeit zum Bild für die eschatologische Gemeinschaft mit Gott. Kein anderes Bild ist so sprechend, wie das von Hochzeit und Ehe, um gleichsam erfahrbar zu machen, dass Gott Liebe ist. Die Ehe wird zum Symbol für den Gott, der Liebe ist und der sich als der Liebende definiert. Kardinal Kasper hat es auf die Formel gebracht: „Das Eheverhältnis wird hier gleichsam zur Grammatik, mit deren Hilfe die Offenbarung das Verhältnis Gottes zu uns buchstabiert“ .
VI. Die Ehe – ein Sakrament? Das II. Vatikanum fasst diese Gedanken zusammen, wenn es die Ehe als Sakrament, als Zeichen der Gottesbegegnung darstellt. Das Wort von der Hauskirche begegnet im Artikel 11 der Kirchenkonstitution, der beschreibt, wie Kirche in jeweils spezifischer Weise in den Sakramenten ihr Leben gewinnt und realisiert wird. Die Ehe wird als Hauskirche gewürdigt, weil sie als Sakrament verstanden wird. Sicher ist sie in anderer Weise Sakrament als Taufe und Herrenmahl es sind. Dies macht auch der Konzilstext deutlich. Vor allem wird sie durch diese Wertung nicht ihres Charakters als personales Geschehen zwischen zwei Menschen beraubt. Der junge Professor Joseph Ratzinger hat es auf die Formel gebraucht: „Sakrament ist nicht etwas über, neben oder an der Ehe, sondern gerade die Ehe selbst, und als solche ist sie für den, der im Glauben lebt, das Sakrament. Je mehr es ihm gelingt, die Ehe aus dem Glauben zu leben und zu gestalten, desto mehr ist sie ‚Sakrament’“ . Nicht etwas an der Ehe, etwa ihr ritueller Abschluss ist Sakrament, nicht etwas an ihr hat kirchliche Qualität, sondern als liebende Begegnung von Glaubenden ist sie Sakrament und damit Hauskirche. Doch ist diese Vorstellung mit der evangelischen Lehre von der Ehe vereinbar ist, schließlich bezeichnete sie Luther als „weltlich Ding“? Eine nähere Betrachtung lässt in diesem Urteil vorsichtig werden. Ausgangspunkt von Luthers Ehelehre war seine Kritik an einer einseitigen Betonung von Zölibat und Jungfräulichkeit. In der spätmittelalterlichen Kirche wurde die Ehelosigkeit weithin als die eigentliche Lebensform für Christen gewertet. Sie wurde mit hohen Worten gepriesen und als der christliche Stand schlechthin verstanden. Dies ging oft Hand in Hand mit einer Geringachtung der Ehe, nicht selten verbunden mit sexuellem Laxismus und Grobianismus und einer Verachtung alles Geschlechtlichen und der ehelichen Bindung sowie einer Minderwertung der Frauen. In der Kritik an diesen Tendenzen erschien es Luther als Unrecht, von jemandem den Verzicht auf die Ehe zu verlangen, weil diese von Gott für gut geheißen und allen Menschen aufgetragen ist. Der Ehestand ist von Gott geheiligt und geboten, der Zölibat dagegen nicht, und dieser bringt, wie Luther urteilte, durchwegs schlechte Früchte. So pries Luther die Ehe als den rechten und heiligen Stand der Christen, das Gebot der Fruchtbarkeit ist das erste und älteste Gebot, das Gott schon in der Erschaffung des Menschen gab. Diesem Auftrag darf sich dieser in aller Regel nicht entziehen. Darum ist der Ehestand für Luther der höchste und der eigentlich gottgefällige Christenstand. Gott will ihn „geehret, gehalten und geführet haben als einen göttlichen, seligen Stand, weil er ihn erstlich vor allen andern eingesetzt hat, und darum unterschiedlich Mann und Weib geschaffen, … dass sie zusammenhalten, fruchtbar seien, Kinder zeugen, nähren und aufziehen zu Gottes Ehren. Darum ihn auch Gott vor allen Ständen aufs reichlichste gesegnet hat“ . Als von Gott eingesetzter Stand übertrifft die Ehe den geistlichen Stand und die Ehelosigkeit. „Das Allerbeste aber im ehelichen Leben… ist, dass Gott Frucht gibt und befiehlt aufzuziehen zu Gottes Dienst. Das ist auf Erden des alleredelst, teuerste Werk, weil Gott nichts Lieberes geschehen mag denn Seelen zu erlösen … Gewisslich ist Vater und Mutter der Kinder Apostel, Bischof, Pfarrer, indem sie das Evangelium ihnen kundmachen“ . Wenn Luther die Ehe als „ein weltlich Geschäft“ bezeichnet, dann vorwiegend deshalb, weil sie für alle Menschen bestimmt ist, nicht allein für die Christen, und weil die Eheschließung einen Rechtsakt darstellt, der von der weltlichen Obrigkeit geordnet und geschützt werden muss. Bezüglich der Inhalte, die das Konzil mit der Aussage von der Sakramentalität der Ehe als Hauskirche verbindet, kennt die Reformation offensichtliche Parallelen. Melchanthon gestand sogar zu wenn jemand die Ehe „will ein Sakrament nennen, fechten wir nicht hoch an. Es soll aber gleichwohl abgesondert werden von den vorigen zweien“ (d.h. von Taufe und Abendmahl). Zudem wollte die Reformation in Übereinstimmung mit der Tradition der Alten Kirche die Zahl der Sakramente nicht festschreiben. Nochmals Melanchthon: „Doch wird kein verständiger Mann großen Zank darüber machen, ob sieben oder mehr Sakrament gezählet werden“ . Und auch die Konsequenz, dass Ehe und Familie als Hauskirche gewürdigt werden, findet bei Luther eine Parallele. In der Vorrede zur Deutschen Messe (1526) weist er auf den Gottesdienst derer hin „die mit Ernst Christen sein wollen“. Sie sollen sich in ihren Häusern zum Schriftstudium, zur Feier der Sakramente und zu Taten der Liebe versammeln. Diese Mahnung Luthers wurde in den evangelischen Kirchen vor allem im Umkreis des Pietismus Anlass für neue Formen christlichen Gemeindelebens. Was trägt diese sachliche Übereinstimmung nun für die konfessionsverschiedene Ehe aus? Kann sie speziell für die katholische Kirche einen Weg eröffnen, der eine Gemeinschaft im Herrenmahl zu legitimieren vermag?
VII. Die sakramentale Qualität der konfessionsverschiedenen Ehe Nach katholischer Lehre ist die Ehe von Christen, also auch die konfessionsverschiedene Ehe Sakrament. Jede gültige Ehe zwischen Christen ist sakramental, eine nicht sakramentale Ehe wäre ungültig. Dies gilt unabhängig vom Bekenntnis der Beteiligten. Auch Christen verschiedenen Bekenntnisses können nach katholischem Verständnis nur eine sakramentale Ehe eingehen. Dabei werden die Konfessionen durch die Gemeinschaft des sakramentalen Vollzugs umfangen. Die Eheschließung nach katholischer Form ist dabei Zeichen, nicht notwendige Bedingung für die Sakramentalität. Auch Ehen, die etwa unter Dispens von der katholischen Formpflicht nach evangelischem Trauritus geschlossen sind, werden katholischerseits als sakramental anerkannt. Das Verständnis der Ehe als Hauskirche ist also einzig und allein abhängig von der Aussage, daß die Ehe Sakrament ist, es ist unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit der Ehepartner. Auch die konfessionsverschiedene Ehe ist Sakrament; in ihr verwirklicht sich Kirche, nicht Kirchenspaltung.
VIII. Hauskirche und Herrenmahl Wenn nun aber Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft, wie katholischerseits so nachdrücklich betont wird, unlösbar zusammengehören, dann verlangt die konfessionsverschiedene Ehe die Gemeinschaft im Herrenmahl, denn sie vollzieht Kirche, nicht Kirchenspaltung, und für Kirche ist nach katholischer Überzeugung Eucharistie unverzichtbar und konstitutiv. Die bleibende Konfessionsverschiedenheit ist umfangen von der Sakramentalität der Ehe zwischen Getauften, die Hauskirche leben. Diese Hauskirche verlangt nach der Sichtbarmachung auch im Zeichen des Herrenmahls, denn ohne Eucharistie kann Kirche nicht sein. Durch eine christlich gelebte konfessionsverschiedene Ehe kommen beide Eheleute jeweils in eine geistliche Gemeinschaft mit der Kirche ihres Partners, die den Ausschluss vom Herrenmahl als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt. Selbstverständlich ist für eine Teilnahme am Herrenmahl gefordert, daß der Partner, der aus der anderen Konfession kommt, in der jeweiligen Feier das Gedächtnis Jesu Christi erkennen kann, dass also die überkommenen Kontroversen um das Herrenmahl die Kirchen nicht mehr trennen müssen. Dass diese Bedingung erfüllt ist, belegt etwa die vatikanische Antwort auf die Lehrverwerfungsstudie. Unterschiedliche Schwerpunktsetzungen im Verständnis von Eucharistie und Herrenmahl, die es natürlich gibt, können legitimer Weise neben einander bestehen und legitimieren die Kirchentrennung nicht mehr. Und, um nachmals den jungen Professor Ratzinger zu zitieren, die Trennung bedarf der Rechtfertigung, nicht die Einheit. Darüber hinaus kann Gegenseitigkeit, also nicht nur Zulassung evangelischer Christen, sondern auch die Teilnahme des katholischen Partners am evangelischen Herrenmahl, nur dann möglich sein, wenn die Amtsfrage nicht mehr trennend zwischen den Kirchen steht. Tatsächlich konnten in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten auch in dieser Problemstellung entscheidende ökumenische Fortschritte erzielt werden. Und naturgemäß treffen diese Überlegung nur auf jene konfessionsverschiedenen Ehen zu, in denen beide Partner ihre christliche und kirchliche Existenz bewusst leben wollen. Das ist wohl nur eine Minderheit. Aber diese realisiert tatsächlich Kirche. Wo diese Bedingungen erfüllt sind, dort erfordert und legitimiert die gelebte Kirchengemeinschaft auch Gemeinschaft im Herrenmahl. Diese Argumentation versucht einen Weg zu eröffnen, wie gerade die katholische Kirche in Treue zu den für sie spezifischen dogmatischen Grundsätzen und innerhalb ihres Horizonts in konkreten Fällen eine Eucharistiegemeinschaft als legitim erachten und die allseits beklagte Trennung im Herrenmahl überwinden könnte, wozu sie sich bisher noch nicht ermächtigt sieht. Wenn ich hier nur die konfessionsverschiedene Ehe in den Blick genommen habe, ist dies nicht exklusiv zu verstehen. Es ist sehr wohl denkbar, daß auch in anderen Fällen ein Maß an Kirchengemeinschaft verwirklichen ist, das auch eine Gemeinschaft im Herrenmahl legitimiert. Allgemein verbindliche Regelungen, insbesondere universelle Verbote, können der konkreten Situation am Ort und beim einzelnen Betroffenen nicht in allen Fällen gerecht werden. Was für die Kirchen als ganze oder insgesamt für die Pfarrgemeinden heute noch nicht legitim ist, muss deswegen keineswegs auch für jeden Einzelfall ausgeschlossen sein. Der Appell an die verantwortliche Gewissensentscheidung, wie ihn auch die Gemeinsame Synode 1975 formulierte, ist hier unverzichtbar. Diese Überlegung erhebt nicht den Anspruch, alle anstehenden Probleme zu lösen. Hier gilt, wie in anderen ökumenischen Problemfeldern auch: Innerhalb des Grundfehlers Kirchentrennung kann es keine "richtige" und in sich widerspruchsfreie Antwort auf alle Einzelfragen geben. Das betrifft die Vorschläge zur Gemeinschaft im Herrenmahl, den hier vorgetragenen ebenso wie die verschiedenen "pastoralen" Bemühungen, aber es trifft auch die kirchenamtlichen Regelungen, selbst wenn man sich an sie gewöhnt hat und sie vielleicht manchmal gar für normal hält. Sie alle leiden unter dem Grundmangel, dass es innerhalb des Wesenswiderspruchs, den es bedeutet, das Mahl der Einheit in sich gegenseitig ausschließenden Konfessionen zu feiern, keine richtige Lösung geben kann. In dieser Kirchenspaltung liegt das Grundübel. Sie ist, und damit zitiere ich zum Abschluss aus einem Aufsatz von Karl Lehmann, "theologisch ein größeres Ärgernis, als Versuche einer vielleicht ungeduldigen Antizipation der Einheit der Kirche durch 'Interkommunion'" .
Wir danken herzlich für die Genehmigung des Autors zur Veröffentlichung dieses Textes!